Grippeimpfung Pflegepersonal 2026: Pflicht, Maske, Rechte

Vor der Grippesaison

Eine Pflicht zur Grippeimpfung gibt es für Pflegende in der Schweiz nicht: Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt sie, mehr nicht. Eine echte Impfpflicht könnte nur der Kanton erlassen, in einer Krise auch der Bundesrat, befristet und nie mit Zwang. Ihr Spital, Heim oder Ihre Spitex darf die Impfung anbieten und bezahlen und von Ungeimpften in der Saison in aller Regel eine Maske verlangen. Nach dem Impfstatus fragen darf der Betrieb nur, wenn er die Angabe für die Arbeit braucht, und die Antwort ist ein besonders geschütztes Gesundheitsdatum.

Das ist die Kurzfassung. Wer im Herbst nach dem Thema sucht, findet vor allem Zeitungsartikel von 2017 bis 2020 über tiefe Impfquoten in Spitälern und alte Debatten aus der Covid-Zeit. Die Fragen, die Sie als Angestellte haben, beantworten sie nicht: Was darf der Betrieb anordnen, was muss er mit Ihren Daten tun, und wer zahlt? Dafür haben wir das Epidemiengesetz, das Obligationenrecht, das Datenschutzgesetz, die Empfehlungen des BAG und von Swissnoso sowie die veröffentlichten Regeln von Spitälern gelesen.

Kann der Arbeitgeber die Grippeimpfung vorschreiben?

Als gesetzliche Pflicht nicht, das kann im Normalfall nur der Kanton. Das Epidemiengesetz erlaubt den Kantonen, Impfungen für gefährdete Gruppen, für besonders exponierte Personen und für Menschen in bestimmten Tätigkeiten obligatorisch zu erklären, aber nur, wenn eine erhebliche Gefahr besteht. Pflegende fallen klar unter die letzte Gruppe. Auf Bundesebene kann der Bundesrat dasselbe nur in einer Krisenlage anordnen, wie es sie während der Pandemie gab, und nur nach Anhörung der Kantone (Art. 6 EpG).

Wie eng dieser Spielraum ist, steht in der Epidemienverordnung. Bevor ein Kanton handelt, muss er unter anderem prüfen, wie schwer die Krankheit verläuft, wie wirksam ein Obligatorium wäre und ob andere Massnahmen genügen würden. Eine Pflicht für Personal in Gesundheitseinrichtungen ist auf die Bereiche zu beschränken, in denen die Ansteckungsgefahr erhöht ist oder besonders verletzliche Menschen gefährdet sind. Sie muss befristet sein. Und geimpft werden darf niemand mit physischem Zwang.

Für die Saison 2026/27 hat das BAG eine Empfehlung veröffentlicht, keine Pflicht. In seiner Mitteilung vom 13. Oktober 2026 schreibt es, die Empfehlung zur Grippeimpfung sei gegenüber der letzten Saison unverändert. Ob Ihr Kanton etwas Eigenes angeordnet hat, erfahren Sie beim kantonsärztlichen Dienst.

Damit ist die Frage aber nicht ganz erledigt, denn es gibt einen zweiten Weg: den Arbeitsvertrag. Ein Betrieb kann für eine neue Stelle festlegen, welche Impfungen er voraussetzt, und wer den Vertrag unterschreibt, akzeptiert die Bedingung. Wie das in der Praxis aussieht, zeigt ein Spital in Genf.

Genf: Pflichtimpfungen nur für bestimmte Stellen

Die Hôpitaux universitaires de Genève (HUG) haben im August 2021 beschlossen, dass alle neuen Mitarbeitenden ab dem 1. September 2021 gegen Covid geimpft sein müssen. Das Communiqué zeigt die Grenze dieses Wegs: Das Personal, das schon angestellt war, wurde nur dringend ermuntert, war aber zur Impfung nicht verpflichtet, «conformément aux conditions de travail qu'il a signées», also gemäss den Arbeitsbedingungen, die es unterschrieben hatte.

Im gleichen Text nennen die HUG Impfungen, die bei ihnen schon länger Pflicht sind: gegen Keuchhusten in der Pädiatrie, Gynäkologie und Geburtshilfe, gegen Hepatitis B für Personal mit Ansteckungsrisiko. Die Grippeimpfung gehört nicht dazu. Sie ist für das ganze Personal empfohlen, unabhängig von der Funktion, und die HUG bezahlen sie. Diese Linie, Pflicht nur für einzelne Risiken und Stellen, bei der Grippe aber nur Empfehlung, entspricht dem, was der Bund vorgibt.

Was das BAG Pflegenden empfiehlt

Das BAG empfiehlt die Grippeimpfung allen, die beruflich regelmässig Kontakt zu Menschen mit hohem Risiko oder zu Säuglingen unter sechs Monaten haben. In seiner Empfehlung zur Grippeimpfung nennt es Medizinal- und Pflegefachpersonen ausdrücklich, dazu alle im paramedizinischen Bereich, das Personal von Kinderkrippen, Alters- und Pflegeheimen und Einrichtungen für chronisch Kranke, ausdrücklich auch Studierende und Praktikantinnen.

Ausschnitt der BAG-Empfehlung, Kategorie B: Die Grippeimpfung ist besonders empfohlen für Medizinal- und Pflegefachpersonen, Heim- und Krippenpersonal sowie Studierende. Fussnote: Bei beruflicher Indikation zahlt meist der Arbeitgeber.
Kategorie B der Grippe-Empfehlung des BAG und die Fussnote zu den Kosten, Stand Februar 2025. Quelle: bag.admin.ch, gelesen 20. Oktober 2026.

Der Grund ist weniger Ihr eigener Schutz als der Ihrer Patientinnen und Bewohner. Zur Gruppe mit hohem Risiko zählt das BAG Menschen ab 65 Jahren, Schwangere, Menschen mit chronischen Krankheiten von Herz, Lunge oder Nieren, mit geschwächter Abwehr und alle, die in einem Pflegeheim leben. Das sind die Menschen, die Sie jeden Tag pflegen. Die Impfung schützt nicht perfekt: Gegen eine Ansteckung oder einen milden Verlauf wirkt sie laut der Seite des Bundes zur Grippe je nach Saison und Gruppe zu 20 bis 80 Prozent, das Risiko für Komplikationen und Todesfälle senkt sie deutlich.

Auch die Spitäler sollen mitziehen. Swissnoso, das nationale Zentrum für Infektionsprävention, empfiehlt den Akutspitälern in seinen Richtlinien zu Atemwegsviren, dem Personal eine Impfung gegen Grippe anzubieten. Anbieten heisst nicht anordnen. Was ein Betrieb tun kann, wenn Sie das Angebot nicht annehmen, regelt ein anderes Gesetz.

Maske statt Impfung: was der Betrieb anordnen darf

Eine Maskenregel für Ungeimpfte darf der Betrieb erlassen, wenn sie verhältnismässig ist. Grundlage ist das Weisungsrecht: Der Arbeitgeber kann Anordnungen zur Ausführung der Arbeit und zum Verhalten im Betrieb erlassen, und Sie müssen sie nach Treu und Glauben befolgen (Art. 321d OR). Gleichzeitig muss er die Gesundheit seines Personals schützen (Art. 328 OR), und für Patientinnen und Bewohner trägt er ebenfalls Verantwortung.

Ein Gesetz, das eine Grippe-Maske für Ungeimpfte ausdrücklich erlaubt oder verbietet, gibt es nicht. Swissnoso empfiehlt, je nach Lage vor Ort, etwa in einer starken Grippesaison oder bei einem Ausbruch, eine allgemeine Maskenpflicht zu erwägen, dann für alle. Eine Regel nur für Ungeimpfte geht weniger weit als eine Impfpflicht, berührt Ihren Körper nicht und gilt nur für die Saison. Deshalb dürfte sie in einem Spital oder Heim mit verletzlichen Menschen meist zumutbar sein. Die Masken muss der Betrieb stellen, so wie jede andere Schutzausrüstung (Art. 5 VUV), und Sie müssen sie dann auch tragen (Art. 82 UVG).

Fünf Stufen: 1 Impfung empfehlen und gratis anbieten, 2 nach dem Impfstatus fragen, 3 Maske für Ungeimpfte in der Saison, 4 Einsatz ohne Hochrisiko-Patienten, 5 Impfpflicht, nur durch Kanton oder in einer Krise Bundesrat, befristet.
Was ein Betrieb bei der Grippeimpfung darf, mit den Gesetzesartikeln dazu. Darstellung: pflegejobschweiz.ch, nach EpG, EpV, OR, DSG, VUV, KLV, BAG und Swissnoso.

Solche Regeln sind nicht neu. Zwei Beispiele sind öffentlich dokumentiert, beide aus Zeitungen und beide einige Jahre alt.

Basel und Zofingen: Maske in der Grippesaison

Am Universitätsspital Basel mussten ungeimpfte Mitarbeitende in Ausnahmesituationen eine Maske tragen, berichtete Nau.ch im Oktober 2017 nach einer Umfrage der Basellandschaftlichen Zeitung. Ob die Regel heute so gilt, können wir nicht prüfen, denn die Hygienerichtlinien des Spitals sind nur intern zugänglich. Das Spital Zofingen verlangte nach einem Bericht von SRF aus dem Jahr 2020 in der Grippesaison eine Maske von allen ungeimpften Mitarbeitenden. Es hatte die Impfquote beim Personal mit Patientenkontakt innerhalb von fünf Jahren von 23 auf 53 Prozent erhöht, mit regelmässiger Information, Weiterbildungen, Möglichkeiten für Rückmeldungen und eben dieser Maskenregel.

Was in Ihrem Betrieb gilt, steht im Personalreglement, in einer Hygienerichtlinie oder in einer Mitteilung vor der Saison. Fragen Sie danach, wenn nichts kommt. Eine Maskenregel für Ungeimpfte funktioniert allerdings nur, wenn der Betrieb weiss, wer geimpft ist. Das führt zur heikelsten Frage.

Darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen?

Nur wenn er die Angabe für die Arbeit braucht, und dann muss er sie als besonders geschütztes Datum behandeln. Ein Arbeitgeber darf Daten über Sie nur bearbeiten, soweit sie Ihre Eignung für die Stelle betreffen oder zur Durchführung des Vertrags nötig sind (Art. 328b OR). Ob Sie gegen Grippe geimpft sind, ist ein Gesundheitsdatum, und Gesundheitsdaten zählen zu den besonders schützenswerten Personendaten (Art. 5 DSG).

Für die Station mit immungeschwächten Patienten kann der Impfstatus für die Arbeit nötig sein, etwa für eine Maskenregel. Für die Buchhaltung ist er es kaum. Auch wo die Frage erlaubt ist, gelten die Grundsätze des Datenschutzgesetzes: Der Betrieb sammelt nur, was er für einen bestimmten, Ihnen bekannten Zweck braucht, und löscht es, sobald er es nicht mehr braucht. Eine Einwilligung hilft ihm wenig. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte bezweifelt auf seiner Seite zur Datenbearbeitung durch Arbeitgeber, dass Angestellte wegen ihrer abhängigen Stellung frei einwilligen können, und von Art. 328b OR darf ohnehin nie zu Ihrem Nachteil abgewichen werden.

Wer Ihre Antwort sehen darf

Bei ärztlichen Untersuchungen im Betrieb gibt der Datenschutzbeauftragte eine klare Linie vor: Ärztinnen und Ärzte, auch die des Betriebs, teilen dem Arbeitgeber nur mit, was für die Eignung zählt, keine Diagnosen, und die Akte bleibt bei ihnen. Übertragen auf die Grippeimpfung heisst das aus unserer Sicht: Der Impfnachweis gehört zum Personalärztlichen Dienst. Ihre Stationsleitung muss nur wissen, ob Sie in der Saison eine Maske tragen. Arbeiten Sie in einem kantonalen oder städtischen Spital, gilt oft statt des Bundesgesetzes das Datenschutzrecht Ihres Kantons.

Sie können vom Betrieb jederzeit kostenlos Auskunft verlangen, welche Daten er über Sie bearbeitet, wozu und wie lange (Art. 25 DSG). Die Antwort muss innert 30 Tagen kommen, oder der Betrieb muss Ihnen in dieser Frist sagen, bis wann (Art. 18 DSV). Eine kurze Anfrage genügt:

Betreff: Auskunft über meine Impfdaten

Guten Tag. Gestützt auf Art. 25 DSG bitte ich um Auskunft, ob und welche Angaben zu meinem Impfstatus Sie bearbeiten, zu welchem Zweck, wer im Betrieb Zugriff darauf hat und wie lange Sie sie aufbewahren. Freundliche Grüsse, [Name, Personalnummer, Abteilung]

Wer nicht antworten will, muss es nicht. Gilt im Betrieb eine Maskenregel für alle ohne Impfnachweis, tragen Sie dann eben die Maske. Wenn Sie sich impfen lassen, stellt sich vor allem die Frage, wer die Rechnung zahlt.

Wer bezahlt die Grippeimpfung?

In der Regel der Arbeitgeber, die Krankenkasse jedenfalls nicht. Die Krankenpflege-Leistungsverordnung schliesst Impfungen aus beruflichen Gründen ausdrücklich von der Grundversicherung aus (Art. 12a Abs. 3 KLV). Das BAG schreibt in der Fussnote seiner Empfehlung, bei beruflicher Indikation übernehme in der Regel der Arbeitgeber die Kosten, und die HUG schreiben das auf ihrer Seite zur Grippe genauso. Eine gesetzliche Pflicht dazu haben wir nicht gefunden. Es bleibt eine Regel der Praxis.

Anders liegt es, wenn Sie selbst zu einer Risikogruppe gehören, etwa wegen einer Schwangerschaft, einer chronischen Krankheit oder weil Sie 65 oder älter sind. Dann zahlt nach Angaben des BAG die Grundversicherung, sofern Ihre Franchise schon erreicht ist. Bei einer Schwangerschaft empfiehlt das BAG die Grippeimpfung ohnehin, auch unabhängig vom Beruf.

Bietet Ihr Betrieb keine Impfung an, fragen Sie vor dem Termin in der Apotheke oder Praxis, ob er die Rechnung übernimmt, und bewahren Sie die Quittung auf. Arbeiten Sie temporär über ein Büro, gilt im Alltag die Maskenregel des Einsatzbetriebs, wie in unserem Beitrag zu Temporärstellen und Pool beschrieben. Die Kosten der Impfung klären Sie aber mit dem Büro, denn das ist Ihr Arbeitgeber. Bleibt die Frage, wann die Impfung am meisten bringt.

Wann Sie sich impfen lassen

Die beste Zeit ist laut BAG ab Mitte Oktober bis zum Beginn der Grippewelle, die meist zwischen Mitte Dezember und Mitte März kommt. Am häufigsten beginnt sie im Januar. Eine Impfung im November oder Dezember ist also nicht zu spät, solange die Welle noch nicht angefangen hat.

Kalender Oktober und November 2026: Impfzeit ab 15. Oktober, nationale Impfwochen vom 2. bis 7. und vom 23. bis 28. November rot markiert. Impfen bleibt sinnvoll bis zur Grippewelle, meist Mitte Dezember bis Mitte März.
Die empfohlene Impfzeit und die nationalen Impfwochen im Herbst 2026. Darstellung: pflegejobschweiz.ch, nach BAG und impfen-schweiz.ch.

In diesem Herbst gibt es zwei nationale Impfwochen: vom 2. bis 7. November und vom 23. bis 28. November 2026. In teilnehmenden Arztpraxen und Impfapotheken können Sie sich beraten und gegen Grippe, Covid oder RSV impfen lassen, meist mit Anmeldung, teils auch ohne. Organisiert wird das vom Kollegium für Hausarztmedizin mit der FMH, pharmaSuisse und dem BAG. Bietet Ihr Betrieb eine eigene Impfaktion an, ist das meist der einfachere Weg, denn dort zahlt in der Regel der Arbeitgeber. Die Impfwochen sind die Lösung, wenn Sie den internen Termin verpasst haben.

Das BAG wies am 13. Oktober darauf hin, dass einige Grippeimpfstoffe in der Schweiz und in ganz Europa verspätet geliefert werden. Alle, die sich impfen lassen wollen, sollten laut BAG trotzdem vor der Welle eine Dosis erhalten können. Die Grippeimpfung lässt sich laut Bund am gleichen Tag wie die Covid- oder RSV-Impfung geben, dann in verschiedene Arme.

Planen Sie den Termin nicht unmittelbar vor einen Nachtdienst. Häufige Nebenwirkungen sind Schmerzen an der Einstichstelle, Kopfweh und Müdigkeit, seltener auch Fieber, und sie klingen meist nach ein bis drei Tagen ab. Und wenn Sie sich bewusst gegen die Impfung entscheiden, stellt sich eine letzte Frage.

Wenn Sie die Impfung ablehnen

Dann tragen Sie die Folgen, die Ihr Betrieb rechtmässig daran knüpft, also vor allem eine Maskenregel. Eine Kündigung allein deswegen ist heikel. Missbräuchlich ist eine Kündigung, die ausgesprochen wird, weil jemand ein verfassungsmässiges Recht ausübt (Art. 336 OR), und dazu gehört das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 BV). Das Gesetz macht aber eine Ausnahme: wenn die Rechtsausübung eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt oder die Zusammenarbeit wesentlich beeinträchtigt. Ein Gerichtsurteil zu einer Kündigung wegen einer abgelehnten Grippeimpfung haben wir nicht gefunden. Wie ein Gericht entscheiden würde, hängt deshalb vom Einzelfall ab.

Den nächsten vergleichbaren Fall hat das Arbeitsgericht Zürich im Januar 2024 entschieden, allerdings zu Covid. Ein Mitarbeiter einer Stiftung, die als Pflegeheim anerkannt ist, hatte die wöchentlichen Tests verweigert, die der Kanton Zürich den Heimen für nicht geimpftes Personal vorgeschrieben hatte, und die Maskenregel nur teilweise eingehalten. Die Stiftung kündigte ihm erst nach mehreren Gesprächen und einer schriftlichen Verwarnung. Diese Kündigung war nach dem Urteil nicht missbräuchlich. Das Gericht hielt fest, dass eine ordentliche Kündigung wegen verletzter berechtigter Weisungen regelmässig nicht missbräuchlich sein dürfte, eine wegen einer rechtswidrigen oder unverhältnismässigen Weisung dagegen schon. Das Obergericht bestätigte das Urteil im Oktober 2024 im Grundsatz, danach ging der Fall ans Bundesgericht. Übertragen auf die Grippe dürfte also weniger das Nein zur Impfung zählen als die Frage, ob Sie sich an die Maskenregel halten.

Auch eine Versetzung ist nur in Grenzen möglich. Swissnoso empfiehlt nur für Personal mit Atemwegssymptomen auf Hochrisikoabteilungen wie der Transplantation, Aufgaben ohne Patientenkontakt in Erwägung zu ziehen. Für gesunde, ungeimpfte Pflegende gibt es keine solche Regel. Ein anderer Einsatz im Rahmen Ihres Vertrags ist eine Weisung, ein anderer Lohn oder eine andere Funktion ist eine Vertragsänderung und braucht Ihre Zustimmung.

Halten Sie eine Kündigung für missbräuchlich, müssen Sie handeln, bevor die Kündigungsfrist abläuft. Sie erheben beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache (Art. 336b OR) und klagen, falls Sie sich nicht einigen, innert 180 Tagen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Entschädigung setzt das Gericht fest, höchstens sechs Monatslöhne (Art. 336a OR). Wer bei einem Kanton oder einer Gemeinde angestellt ist, prüft zuerst das Personalrecht des Arbeitgebers, das eigene Regeln zur Kündigung enthalten kann.

Was Sie vor der Saison klären

Fragen Sie im Oktober nach, was Ihr Betrieb plant: ob er eine Impfaktion anbietet und wann, ob er für Ungeimpfte eine Maskenregel hat und ab wann sie gilt, und wer Ihren Impfstatus erfasst. Wenn Sie sich impfen lassen wollen, tun Sie es in der internen Aktion oder spätestens in einer der Impfwochen im November, und klären Sie die Kosten, bevor Sie extern gehen.

Wollen Sie sich nicht impfen lassen, ist das Ihr Recht. Rechnen Sie dann mit der Maske in der Saison und halten Sie sich an die Regel, denn sie ist der Kompromiss, den das Gesetz zulässt. Und wenn Sie eine neue Stelle suchen, lesen Sie die Bedingungen im Vertrag genau: Dort kann eine Impfung am ehesten zur Voraussetzung werden.

Häufige Fragen

Gelten die gleichen Regeln, wenn ich temporär über ein Büro arbeite?
Ja, im Alltag schon. Ihr Arbeitsvertrag läuft zwar mit dem Temporärbüro, aber Dienstplan und Weisungen gibt der Einsatzbetrieb, also gilt auch dessen Maskenregel. Wer die Impfung bezahlt, klären Sie am besten vor dem ersten Einsatz mit dem Büro.
Muss ich mich als Lernende oder Studierende auch impfen lassen?
Nein, für Sie gilt wie für alle anderen eine Empfehlung, keine Pflicht. Das BAG nennt Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten in der Pflege ausdrücklich als Zielgruppe. Bietet Ihr Lehrbetrieb die Impfung an, können Sie sie dort meist kostenlos erhalten.
Darf ich mit leichtem Schnupfen arbeiten?
Nach den Empfehlungen von Swissnoso ja, solange Sie kein Fieber haben oder das Fieber abgeklungen ist. Sie tragen dann bei direktem Kontakt mit anderen Menschen eine chirurgische Maske und verbringen Pausen möglichst allein. Bei Fieber oder stärkeren Beschwerden gelten die Regeln Ihres Betriebs.
Wird für Pflegende auch die Covid-Impfung empfohlen?
Nicht allgemein. Swissnoso hält fest, dass derzeit keine allgemeine Empfehlung zur Covid-Impfung von Gesundheitspersonal besteht. Das BAG empfiehlt sie ab Oktober Menschen ab 65 Jahren, Schwangeren und Personen mit bestimmten Vorerkrankungen oder Trisomie 21, unabhängig vom Beruf.
Was geschieht mit meinen Impfdaten, wenn ich die Stelle wechsle?
Der Betrieb darf sie nur so lange aufbewahren, wie er sie für den Zweck braucht, danach muss er sie löschen oder anonymisieren. Was er über Sie gespeichert hat, können Sie kostenlos erfragen. Er muss innerhalb von 30 Tagen antworten.

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