Temporärstelle Pflege: Lohn, GAV und Springerpool 2026

Das Wichtigste vorab
Bei einer Temporärstelle in der Pflege sind Sie beim Temporärbüro angestellt und arbeiten in einem Spital, Heim oder bei der Spitex. Für Ihren Vertrag gilt der GAV Personalverleih: 2026 mindestens 27.62 Franken Basislohn pro Stunde für gelernte Fachpersonen in Hochlohngebieten wie Zürich, Basel oder Genf. Im Springerpool ist dagegen das Spital selbst Ihr Arbeitgeber.
Das klingt nach einem kleinen Unterschied, entscheidet aber, welcher Lohn gilt, wie lange Sie bei Krankheit Geld bekommen und wie schnell ein Einsatz enden kann. Wir haben den Text des GAV Personalverleih, das Arbeitsvermittlungsgesetz, einen Bericht des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan), die Antwort der Zürcher Regierung zum Verzicht der Spitäler auf Temporärpersonal und das Poolmodell eines Spitals gelesen. Daraus entsteht dieser Vergleich.
Temporär oder Pool: wer Ihr Arbeitgeber ist
Bei einer Temporärstelle haben Sie zwei Gegenüber, aber nur einen Vertrag. Das Obsan beschreibt im Bulletin 01/2025 ein Dreiecksverhältnis: Die Temporärfirma ist Ihre Arbeitgeberin, sie stellt Sie an, zahlt Ihren Lohn und verleiht Sie an den Einsatzbetrieb. Das Spital teilt Sie im Dienstplan ein und sagt Ihnen, was zu tun ist. Einen Arbeitsvertrag mit dem Spital haben Sie nicht.
Was in Ihren Vertrag gehört, schreibt Artikel 19 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vor: die Art der Arbeit, Arbeitsort und Beginn, Dauer oder Kündigungsfrist, Arbeitszeiten, Lohn, Zulagen und Abzüge, die Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Mutterschaft, Unfall und Ferien sowie die Zahltermine. Fehlt etwas davon, gelten die im Ort und im Beruf üblichen Bedingungen. In der Regel muss der Vertrag schriftlich sein.

Im internen Pflegepool, oft Springerpool genannt, ist es einfacher. Das Spital oder Heim stellt Sie selbst an und setzt Sie je nach Bedarf auf verschiedenen Stationen oder in verschiedenen Häusern ein. Viele Pflegende mischen die Modelle. Florian Liberatore von der ZHAW schreibt im selben Bulletin, immer mehr Personen in der Pflege hätten mehrere Anstellungen, etwa ein Teilpensum fest, einen Teil im Pool und Einsätze als Springerin für eine Temporärfirma. Für die Temporärstelle stellt sich zuerst die Frage, welcher Vertrag Ihren Lohn bestimmt.
Welcher GAV gilt für Ihre Temporärstelle?
Immer der GAV Personalverleih, aber nicht immer mit seinen eigenen Lohntabellen. Der Vertrag gilt seit 2012 in der ganzen Schweiz für alle Firmen mit einer Bewilligung für den Personalverleih, deren Hauptgeschäft das Verleihen ist (GAV Personalverleih, Art. 2). Welche Lohn- und Arbeitszeitregeln er Ihnen bringt, hängt nach Artikel 3 vom Betrieb ab, in dem Sie arbeiten.
Hat der Einsatzbetrieb einen allgemeinverbindlich erklärten GAV, gelten dessen Lohn- und Arbeitszeitregeln auch für Sie. Das verlangt Artikel 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes. In der Pflege kommt das kaum vor: Die Liste des SECO der vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten GAV nennt mit Stand 1. Oktober 2026 keinen für Spitäler, Heime oder die Spitex.
Wichtiger ist Anhang 1 des GAV Personalverleih. Dort stehen Branchen-GAV, die nicht allgemeinverbindlich sind, deren Lohn- und Arbeitszeitregeln aber trotzdem Vorrang haben. Für das Gesundheitswesen sind es die Aargauer Kantonsspitäler, das Zuger Kantonsspital, die Berner Spitäler und Kliniken, die Berner Langzeitpflege, das Hôpital du Jura, Altersheime und private Spitäler im Tessin sowie drei Westschweizer Verträge, darunter der CCT SAN für das Waadtländer Gesundheitswesen. Arbeiten Sie temporär in einem dieser Betriebe, gelten für Lohn und Arbeitszeit die Tabellen des Spital-GAV. Für Krankentaggeld und Pensionskasse gilt weiterhin der GAV Personalverleih.
In allen anderen Betrieben gilt der GAV Personalverleih vollständig. Dazu gehören Spitäler mit eigenem Personalrecht, wie die kantonalen Spitäler in Zürich, und Heime ohne GAV. Welche Tabelle in Ihrem Fall gilt, zeigt der Mindestlohnrechner der GAV-Datenbank tempdata, auf den die Seite für Temporärarbeitende der Sozialpartner verweist. Wie hoch diese Mindestlöhne sind, steht im GAV selbst.
Was verdient man temporär in der Pflege?
Mindestens den Lohn aus Artikel 20 des GAV Personalverleih, und der hängt von Ihrer Ausbildung und vom Ort des Einsatzes ab. Als gelernt gilt, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) der Branche hat, also etwa eine Fachfrau Gesundheit, oder eine mindestens dreijährige passende Grundbildung. Angelernt ist, wer mindestens vier Jahre Berufspraxis mit je 1’000 Stunden im Jahr hat. Eine eigene, höhere Stufe für Pflegefachpersonen HF oder FH kennt der GAV nicht. Die höchste Mindestlohnstufe ist die für Gelernte.
| 2026, Basislohn pro Stunde | Normal | Hochlohngebiet | Tessin |
|---|---|---|---|
| Gelernte | 25.86 Fr. | 27.62 Fr. | 24.03 Fr. |
| Angelernte | 22.76 Fr. | 24.30 Fr. | 21.15 Fr. |
| Ungelernte | 21.22 Fr. | 22.39 Fr. | 18.92 Fr. |
Hochlohngebiete sind die Agglomeration Bern, der Arc lémanique sowie die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Zürich und Genf. Für Ungelernte in Genf gilt ein eigener Satz von 22.70 Franken. Massgebend ist der Ort des Einsatzbetriebs, nicht der Sitz des Büros (Art. 22). Im ersten Jahr nach der Lehre darf das Büro den Lohn für Gelernte um 10 Prozent kürzen. Die Sätze werden jedes Jahr am 1. Januar der Teuerung angepasst.
Diese Zahlen sind eine Untergrenze, und für eine diplomierte Pflegefachperson sagen sie wenig, weil der GAV keine Stufe für sie kennt. Was eine Pflegefachfrau HF fest verdient, zeigt unser Beitrag zu den Löhnen Pflegefachperson HF. Dass Temporäre in der Pflege mehr verdienen, schreibt das Obsan. Wie viel mehr, erhebt in der Schweiz niemand systematisch. Bei den Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsdienste gelten in Spitälern und Heimen ausserdem die Regeln des Betriebs auch für verliehenes Personal (Art. 24 GAV). Das wichtigste Werkzeug ist deshalb ein Vergleich, den Sie selbst rechnen.
Stundenlohn oder Monatslohn: so vergleichen Sie
Teilen Sie den Stundenlohn des Büros durch 1,211 und rechnen Sie das Ergebnis mal 2’187 Stunden, geteilt durch 12. So erhalten Sie den Monatslohn, der 13-mal im Jahr ausbezahlt wird. Die Rechnung ist unsere, die Zahlen dafür stehen im GAV: Er geht von 2’187 Stunden im Jahr aus, 52,07 Wochen zu 42 Stunden (Art. 20 Abs. 7), und baut den Stundenlohn in Anhang 2 aus vier Teilen auf.
Der erste Teil ist der Basislohn. Darauf kommen 3,2 Prozent für die Feiertage, 8,33 Prozent für vier Wochen Ferien und noch einmal 8,33 Prozent für den 13. Monatslohn. Dass Temporäre keinen 13. Monatslohn bekommen, wie man immer wieder liest, stimmt also nicht: Artikel 18 gibt ausdrücklich Anspruch darauf, er steckt nur im Stundenlohn. Zusammen ergeben die drei Zuschläge den Faktor 1,211.

Ein Beispiel: Ein Büro bietet Ihnen 45 Franken pro Stunde, Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn inbegriffen. Geteilt durch 1,211 sind das 37.16 Franken Basislohn, und das entspricht einer Festanstellung mit 6’772 Franken im Monat, 13-mal, bei 42 Stunden pro Woche. Als Faustregel reicht: Stundenlohn mal 150.
Zwei Dinge müssen Sie anpassen. Sieht Ihre Festanstellung eine 40-Stunden-Woche vor, rechnen Sie das Ergebnis mal 40 und geteilt durch 42. Und haben Sie fünf Wochen Ferien, weil Sie unter 20 oder ab 50 sind, enthält der Stundenlohn 10,6 Prozent Ferienanteil; dann teilen Sie durch 1,236. Steht im Angebot nur ein Basislohn ohne diese Zuschläge, entspricht er direkt dem Basislohn in der Rechnung. Was der Lohn nicht zeigt, steht im nächsten Teil des Vertrags.
Krankheit, Pensionskasse, Weiterbildung
Hier liegen die Unterschiede, die der Stundenlohn nicht zeigt. Das Obsan hält fest, dass die Lohnfortzahlung bei Krankheit für Temporäre geringer ausfallen kann. Der GAV zeigt, wann. Werden Sie krank, bekommen Sie aus der Krankentaggeldversicherung 80 Prozent des Lohns, nach höchstens zwei Wartetagen, die Sie selbst tragen (Art. 28 und 29 GAV). Die Prämie teilen Sie sich mit dem Büro: Ihr Anteil beträgt höchstens die Hälfte und höchstens 3,5 Prozent des Lohns.
Wie lange das Taggeld fliesst, hängt an der Pensionskasse. Sind Sie nach dem GAV pensionskassenpflichtig, oder gilt im Einsatzbetrieb ein allgemeinverbindlicher GAV, bekommen Sie bis zu 720 Taggelder innerhalb von 900 Tagen. Sonst sind es nur 60 Taggelder innerhalb von 360 Tagen. Pflichtig sind Sie nach Artikel 31 ab dem ersten Tag, wenn Sie Kinder unterstützen müssen oder einen Vertrag ohne Enddatum oder für mehr als drei Monate haben. Bei kürzeren Einsätzen beginnt die Pflicht spätestens ab der 14. Arbeitswoche.
Eine Pflegefachfrau ohne Kinder, die einen Einsatz von zwei Monaten annimmt, ist also anfangs nicht pensionskassenpflichtig und hätte bei einer längeren Krankheit nur Anspruch auf 60 Taggelder. Es hilft, beim selben Büro zu bleiben: Einsätze innerhalb von zwölf Monaten werden zusammengezählt (Art. 5), 22 bezahlte Tage zählen als ein Monat. Gegen Berufsunfälle sind Sie ab dem ersten vereinbarten Arbeitstag bei der Suva versichert.
Ein Vorteil steht in kaum einem Einsatzvertrag: der Weiterbildungsfonds temptraining. Laut der Paritätischen Kommission können Sie nach 88 Stunden temporärer Arbeit ein Gesuch stellen, je nach geleisteten Stunden für bis zu 5’000 Franken. Bezahlt wird er aus dem GAV-Beitrag von je 0,4 Prozent, den Sie und Ihr Arbeitgeber leisten (Art. 7). Bleibt die Frage, wie sicher die Einsätze selbst sind.
Wie planbar ist eine Temporärstelle?
Sie haben mehr Einfluss darauf, wann Sie arbeiten, aber ein Einsatz kann auch kurzfristig enden. In der Probezeit, das sind bei einem unbefristeten Vertrag die ersten drei Monate, gilt eine Kündigungsfrist von zwei Arbeitstagen. Danach sind es bis zum sechsten Monat sieben Tage und ab dem siebten Monat ein Monat (Art. 11 GAV). Das Gesetz lässt so kurze Fristen in den ersten sechs Monaten ausdrücklich zu (Art. 19 Abs. 4 AVG). Bei einem befristeten Einsatz gelten die ersten zwei Drittel als Probezeit, höchstens drei Monate.
Die Freiheit hat im Team einen Preis. Das Obsan schreibt, Team- und Unternehmenskultur könnten leiden, wenn Temporäre häufig wechseln. SRF berichtete im Februar 2025 von Unmut in einigen Spitälern, weil Temporäre ihre Einsätze selbst wählen könnten und die Einsätze ungleich verteilt seien. Für viele Pflegende ist genau diese Wahl aber der Grund, temporär zu arbeiten: Das Obsan nennt mehr Freiheit bei Arbeitszeit und Pensum, höhere Löhne und die Abwechslung zwischen Betrieben.
Wollen Sie nach einem Einsatz fest bleiben, darf Sie niemand daran hindern. Abmachungen, die Ihnen den Wechsel ins Spital erschweren, sind nichtig, ebenso jede Gebühr, die das Büro von Ihnen verlangt (Art. 19 Abs. 5 AVG). Nur das Spital kann dem Büro eine Entschädigung schulden, wenn Ihr Einsatz kürzer als drei Monate war und Sie innert drei Monaten nach Einsatzende wechseln (Art. 22 AVG). Wer Flexibilität ohne Büro sucht, findet sie inzwischen oft im Spital selbst.
Der Springerpool: flexibel beim eigenen Spital
Im Pool sind Sie beim Spital angestellt und springen dort ein, wo jemand fehlt. Laut Obsan haben einige Gesundheitsinstitutionen solche Pools gerade wegen der Nachteile der Temporärarbeit eingerichtet. Entscheidend ist die Grösse: Ist der Pool zu gross, steigen Pflegende aus, weil sie zu selten eingesetzt werden; ist er zu klein, muss der Betrieb doch wieder auf anderes Personal zurückgreifen.
Wie ein Spital Flexibilität bezahlt, zeigt das Bülacher Modell. Das Spital Bülach hat es im April 2023 eingeführt, damals mit drei Stufen; heute sind es vier. In der Stufe «Fix» arbeiten Sie zu festen Zeiten ohne Nachtdienste zum normalen Grundlohn. «Flex Day» bringt 100 Franken Zulage im Monat für flexibles Einspringen ohne Nachtdienste. In «Flex» übernehmen Sie Nachtdienste und springen bei Bedarf zwölfmal im Jahr auf Ihrer Station ein, für 200 Franken im Monat. «Super Flex» zahlt 350 Franken im Monat, dafür springen Sie bei Bedarf 18-mal im Jahr ein, auch auf anderen Abteilungen, und Zusatzstunden werden sofort ausbezahlt. Die Stufe lässt sich alle drei Monate wechseln.

In seiner Medienmitteilung zum Start schrieb das Spital, Engpässe würden oft mit teurem externem Temporärpersonal überbrückt, mit dem neuen Modell komme ein Grossteil dieses Geldes dem eigenen Personal zugute. Laut SRF sank die Zahl der Temporäreinsätze in Bülach von 185 auf 30. Zum Vergleich mit dem Büro: 350 Franken im Monat sind 4’200 Franken im Jahr, wenn die Zulage zwölfmal fliesst, und dazu kommen Ferien, Pensionskasse und Lohnfortzahlung zu den Bedingungen des Spitals. Fragen Sie bei jedem Pool, ob Sie im Monats- oder im Stundenlohn angestellt werden und wie Ferien, Pensionskasse und Lohnfortzahlung dann geregelt sind. Wie weit Spitäler beim Verzicht auf Temporäre gehen können, hat sich im Kanton Zürich gezeigt.
Zürich: was nach dem Verzicht der Spitäler gilt
Ein Verbot gibt es nicht, jedes Spital entscheidet selbst. Am 27. Februar 2025 teilte der Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) mit, seine Mitglieder, also Spitäler, Pflegezentren, Rehakliniken und Psychiatrien, verzichteten ab Sommer 2025 auf temporäres Pflegepersonal. Als Gründe nannten sie laut der Antwort des Regierungsrats vom 21. Mai 2025 die Teamdynamik, mehr Aufwand, höhere Kosten und die Pflegeinitiative, weil Vermittlungsfirmen keine Pflegefachpersonen ausbilden. Was die Initiative von den Betrieben verlangt, lesen Sie in unserem Beitrag zur Pflegeinitiative 2026.
Der Regierungsrat stellte klar, dass der Verband seinen Mitgliedern nur Empfehlungen geben kann. Jede Institution entscheide selbst, und die Gesundheitsdirektion geht davon aus, dass Spitäler in bestimmten Fällen weiterhin Temporäre brauchen. Gleichzeitig sieht sie die Spitäler in der Pflicht, mit flexiblen Arbeitszeiten und internen Pools attraktive Stellen zu bieten. Wie viele Temporäre in Zürcher Spitälern arbeiten, weiss auch die Regierung nicht.
Der Verband der Personaldienstleister swissstaffing zeigte den VZK am 10. April 2025 bei der Wettbewerbskommission (WEKO) an. Laut einer Mitteilung von swissstaffing vom September 2025 hat die WEKO ihre Marktbeobachtung eingestellt, ohne ein Verfahren zu eröffnen, weil sie zuerst Regeln für den ganzen Arbeitsmarkt ausarbeitet. In einem Brief an den Verband und alle Mitgliedspitäler habe sie aber festgehalten, das Verhalten habe «im potenziellen Widerspruch zum Kartellrecht» gestanden. Der VZK habe seine Mitteilung Ende Juni zurückgezogen und erklärt, es habe nie einen gemeinsamen Entscheid gegeben. Abgebaut hatten einzelne Spitäler schon vor der Ankündigung des Verbands: Das Universitätsspital Zürich hat laut SRF nach eigenen Angaben seine Temporärarbeit im Jahr 2024 von 60 auf 10 Vollzeitstellen gesenkt. Bevor Sie einen Einsatz annehmen, lohnt sich in jedem Fall ein genauer Blick auf das Angebot.
Bevor Sie unterschreiben
Prüfen Sie zuerst das Büro. Wer gewerbsmässig Personal verleiht, braucht eine Bewilligung des Kantons (Art. 12 AVG). Ohne sie ist Ihr Arbeitsvertrag ungültig. Das SECO führt mit den Kantonen ein öffentliches Verzeichnis der bewilligten Vermittlungs- und Verleihfirmen, laut SECO im Oktober 2026 über 7’400.
Dann der Einsatzvertrag. Darin muss Ihre Lohnklasse stehen, also ob Sie als gelernt, angelernt oder ungelernt gelten (Art. 19 GAV). Fragen Sie, welcher GAV im Einsatzbetrieb gilt, ob der Stundenlohn Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn schon enthält und ab wann Sie in der Pensionskasse sind. Eine kurze Nachricht an die Beraterin genügt:
Guten Tag, bevor ich den Einsatz bestätige, bitte ich Sie um drei Angaben: Gilt im Einsatzbetrieb ein GAV aus Anhang 1 oder der GAV Personalverleih? Enthält der Stundenlohn von [Betrag] Franken Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn? Bin ich ab dem ersten Tag in der Pensionskasse versichert, und welches Krankentaggeld gilt? Freundliche Grüsse, [Name]
Rechnen Sie das Angebot danach mit der Formel um und legen Sie es neben eine Festanstellung oder einen Pool im gleichen Spital. Ein Temporärlohn, der nach der Umrechnung nur knapp über dem Festlohn liegt, bezahlt Ihnen weder die Wartetage bei Krankheit noch die kurzen Kündigungsfristen. Liegt er deutlich darüber und passen die Einsätze in Ihr Leben, ist die Temporärstelle ein guter Weg, im Beruf zu bleiben. Aktuelle Einsätze finden Sie unter den temporären Stellen in der Pflege.
Häufige Fragen
- Werden mir die Ferien als Temporäre direkt mit dem Lohn ausbezahlt?
- Nur bei einem einmaligen Einsatz von höchstens drei Monaten, und dann separat auf der Lohnabrechnung ausgewiesen. Sonst zahlt das Temporärbüro den Ferienlohn, wenn Sie die Ferien beziehen, oder am Ende der Anstellung, falls der Bezug nicht mehr möglich ist. Ihr Ferienguthaben muss auf jeder Lohnabrechnung stehen.
- Bekomme ich als Temporäre bezahlte Feiertage?
- Ja. Nach 13 Wochen haben Sie Anspruch auf Lohn für die offiziellen Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Das Büro darf die Feiertage stattdessen mit einem Zuschlag von 3,2 Prozent auf den Basislohn abgelten. Den 1. August bezahlt es in jedem Fall ab dem ersten Arbeitstag.
- Wofür ist der GAV-Abzug von 0,4 Prozent auf meinem Lohnzettel?
- Damit finanzieren die Sozialpartner die Lohnkontrollen, einen Fonds für die Krankentaggeldversicherung und die Weiterbildung. Ihr Arbeitgeber zahlt noch einmal 0,4 Prozent. Nach 88 Stunden temporärer Arbeit können Sie bei temptraining Geld für einen Kurs beantragen, höchstens 5’000 Franken.
- Darf ich neben einer Festanstellung temporär arbeiten?
- Der GAV Personalverleih verbietet es nicht, und laut Obsan kombinieren immer mehr Pflegende eine Teilzeitstelle mit Einsätzen im Pool oder für ein Temporärbüro. Ob Sie eine Nebenbeschäftigung melden oder bewilligen lassen müssen, steht in Ihrem Arbeitsvertrag oder im Personalreglement Ihres Arbeitgebers. Lesen Sie das, bevor Sie zusagen.
- Darf ich mit einem ausländischen Pass über ein Temporärbüro arbeiten?
- Ja, wenn Sie in der Schweiz arbeiten und die Stelle wechseln dürfen. Nur solche Personen darf ein Temporärbüro anstellen, so steht es im Arbeitsvermittlungsgesetz. Mit einem ausländischen Pflegediplom gelten für die Anerkennung beim Schweizerischen Roten Kreuz dieselben Regeln wie bei einer Festanstellung.
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