Pflegeinitiative Umsetzung 2026: was gilt, was offen ist

Der Stand in Kürze
Stand 17. Oktober 2026 ist die Pflegeinitiative zur Hälfte umgesetzt. Seit dem 1. Juli 2024 gelten die Ausbildungsoffensive und die direkte Abrechnung bestimmter Pflegeleistungen. Das Gesetz über bessere Arbeitsbedingungen hat der Nationalrat im April 2026 abgeschwächt angenommen. Jetzt berät die Kommission des Ständerats. Für Ihre Arbeitszeit hat sich noch nichts geändert.
Das ist langsam, auch gemessen an der Verfassung. Die Verfassung gab dem Parlament vier Jahre Zeit, um die Initiative in Gesetze zu fassen. Diese Frist lief am 28. November 2025 ab. Wir haben für diesen Überblick die Berichte des Bundesamts für Gesundheit (BAG), die Gesetzestexte, die Botschaft des Bundesrats und die Abstimmungsdaten des Parlaments gelesen. Zwei Dinge fallen auf: Die Ausbildungsoffensive kommt langsamer in Gang als geplant, und vom Pflegegesetz hat der Nationalrat vieles gestrichen oder gekürzt.
Was die Pflegeinitiative verlangt
Volk und Stände haben die Initiative «Für eine starke Pflege» am 28. November 2021 mit 61 Prozent Ja angenommen. Seither steht in Artikel 117b der Bundesverfassung, dass Bund und Kantone die Pflege fördern und genug diplomierte Pflegefachpersonen sicherstellen. Die Übergangsbestimmung dazu nennt vier Aufträge an den Bund: Regeln, welche Leistungen Pflegefachpersonen selbst abrechnen dürfen, eine angemessene Abgeltung der Pflege, Arbeitsbedingungen, die den Anforderungen entsprechen, und Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung.
Der Bundesrat entschied im Januar 2022, das in zwei Etappen zu tun. Die erste Etappe betrifft die Ausbildung, die zweite die Arbeitsbedingungen. So beschreibt es das BAG auf seiner Seite zur Umsetzung der Pflegeinitiative. Die Daten im Überblick:
- November 2021: Volk und Stände nehmen die Initiative an.
- Dezember 2022: Das Parlament beschliesst das Gesetz zur Förderung der Ausbildung.
- Juli 2024: Die erste Etappe tritt in Kraft.
- Mai 2025: Der Bundesrat legt dem Parlament die zweite Etappe vor.
- April 2026: Der Nationalrat nimmt sie mit vielen Abstrichen an.
- September 2026: Die Kommission des Ständerats beginnt mit der Beratung.
Die erste Etappe ist also seit über zwei Jahren in Kraft. Was sie konkret bringt, merken vor allem Studierende und Ausbildungsbetriebe.
Was seit Juli 2024 gilt
Das Ausbildungsfördergesetz Pflege verpflichtet die Kantone zu drei Dingen. Sie zahlen Spitälern, Heimen und Spitex-Organisationen Beiträge an die praktische Ausbildung, mindestens die Hälfte der Kosten, die diese Betriebe für die Ausbildung nicht vergütet bekommen. Sie unterstützen die Höheren Fachschulen (HF). Und sie zahlen Studierenden in Pflege HF und FH (Fachhochschule) Ausbildungsbeiträge, damit diese während der Ausbildung ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Der Bund übernimmt bis zur Hälfte der kantonalen Ausgaben, acht Jahre lang, vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2032. Zusammen sollen Bund und Kantone laut BAG fast eine Milliarde Franken einsetzen.
Wichtig für Sie als angehende Pflegefachperson: Wie viel Geld Sie bekommen und unter welchen Bedingungen, legt jeder Kanton selbst fest (Art. 7). Massgebend ist Ihr Wohnkanton. Manche Kantone zahlen Pauschalen, abgestuft etwa nach Alter oder danach, ob Ihre Eltern Sie noch unterstützen müssen, andere richten sich nach Ihrer persönlichen finanziellen Lage. Das erklärt laut BAG die grossen Unterschiede: In einzelnen Kantonen erhalten nur zwei bis fünf Prozent der Studierenden einen Beitrag, in anderen rund 80 Prozent.
Pflegeleistungen ohne ärztliche Anordnung
Die zweite Neuerung betrifft die Abrechnung mit der Krankenkasse. Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Pflegefachpersonen bestimmte Leistungen in der Abklärung, Beratung und Koordination sowie in der Grundpflege ohne ärztliche Anordnung erbringen und abrechnen, wie das BAG auf seiner Seite zur direkten Abrechnung festhält. Damit die Kosten nicht ungebremst steigen, überwachen Versicherer und Leistungserbringer die Menge dieser Leistungen gemeinsam und vereinbaren Korrekturen. Für Selbständige gibt es eine Hürde: Steigen die Pflegekosten pro versicherte Person in einem Kanton stärker als im Schweizer Durchschnitt, darf der Kanton neue Zulassungen stoppen (Art. 55b KVG). Wie gut die Ausbildungsoffensive im Alltag funktioniert, zeigt der erste Bericht des BAG.
Wie gut läuft die Ausbildungsoffensive?
Langsamer als geplant. Im März 2026 hat das BAG ausgewertet, was die Kantone im zweiten Halbjahr 2024 tatsächlich finanziert haben. Der Bericht vergleicht die Gesuche der Kantone mit ihren Abrechnungen. In jeder Kategorie blieben sie hinter dem Plan zurück.

Am deutlichsten ist die Lücke bei den Ausbildungsbeiträgen. Die Kantone hatten mit 2’310 Studierenden gerechnet, unterstützt haben sie 1’573. Bei den Qualitätsmassnahmen, etwa Weiterbildungen für Berufsbildnerinnen oder Ausbildungsverbünde mehrerer Betriebe, flossen statt 4,5 Millionen nur 0,8 Millionen Franken. Das BAG nennt den Grund: Viele Kantone hatten keine Erfahrungswerte, und einige konnten ihre Programme erst später oder langsamer starten. Insgesamt wurden 70 Prozent der bewilligten Bundesbeiträge abgerufen, je nach Kanton zwischen 30 und 130 Prozent.
Bei den Praktikumswochen lohnt sich ein zweiter Blick. Durchgeführt wurden 86’408 Wochen, davon rund vier Fünftel von Studierenden HF. Beiträge flossen aber nur für 69’153, weil Kantone wie Aargau, Bern oder St. Gallen in Spitälern nur jene Wochen bezahlen, die über die bestehende Ausbildungspflicht hinausgehen. Geld, das nicht abgerufen wird, verfällt nicht. Es steht den Kantonen in späteren Jahren zur Verfügung, sofern das Parlament die jährlichen Kredite bewilligt.
Ob mehr Menschen eine Pflegeausbildung abschliessen, kann noch niemand sagen. Das BAG schreibt selbst, der Zeitraum sei zu kurz für belastbare Aussagen zur Wirkung. Es weist zudem auf ein Risiko hin: 13 Kantone unterstützten die Betriebe schon vor 2024. Dort könnte Bundesgeld bestehende Leistungen ersetzen, statt neue Ausbildungsplätze zu schaffen. Der Bundesrat muss dem Parlament spätestens sechs Jahre nach dem Start, also bis Mitte 2030, einen Bericht zur Wirkung vorlegen.
Wohin das Geld 2024/2025 geht
Für die Runde 2024/2025 hatte der Bund 75 Millionen Franken bereitgestellt und 72,3 Millionen als Obergrenzen bewilligt, wie die Liste der Bundesbeiträge zeigt. Am meisten erhält Zürich mit 14,0 Millionen, dann Bern mit 8,1 und Luzern mit 6,5 Millionen. Der Kanton Zürich selbst stellt für die Pflegeausbildung über die acht Jahre rund 100 Millionen Franken bereit. Bei den Schulen tut sich ebenfalls etwas: Für den ersten Teilzeit-Bildungsgang Pflege HF in der Zentralschweiz, Start im November 2025, hatten sich 29 Studierende angemeldet, so steht es im Bericht der Kantone an das SBFI. Ausbildung ist aber nur die eine Hälfte des Auftrags. Die andere, die Arbeitsbedingungen, liegt im Parlament.
Das neue Pflegegesetz im Nationalrat
Am 21. Mai 2025 hat der Bundesrat das Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) vorgelegt. Es regelt zehn Bereiche, von der Höchstarbeitszeit über Pausen und Umkleidezeit bis zur Frist, mit der Dienstpläne bekannt sein müssen. Der Bundesrat wollte Dienstpläne mindestens vier Wochen im Voraus festlegen lassen. Dazu sollten Arbeitgeber und Gewerkschaften verpflichtet werden, über Gesamtarbeitsverträge (GAV) zu verhandeln. Ein GAV darf vom Gesetz abweichen, zwingende Regeln des Arbeitsgesetzes und der kantonalen Personalgesetze gelten aber weiter, so beschreibt es das BAG.
Der Nationalrat hat das Gesetz am 28. April 2026 nach sechs Stunden Debatte als erster Rat beraten und an vielen Stellen zurückgestutzt. Zwei Anträge, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuschicken, lehnte er mit 105 zu 87 und 106 zu 87 Stimmen ab. In der Gesamtabstimmung nahm er das BGAP mit 95 Ja zu 61 Nein bei 39 Enthaltungen an. So steht es in den Abstimmungsdaten des Parlaments. Die bürgerliche Mehrheit setzte sich fast überall durch. SP und Grüne wollten mehr Vorgaben und verloren bis auf wenige Punkte.

Die wichtigsten Unterschiede: Die Höchstarbeitszeit bleibt bei 50 Stunden pro Woche, statt auf 45 zu sinken. Die Normalarbeitszeit beträgt höchstens 42 Stunden, und der Bundesrat erhält nicht die Kompetenz, sie auf 40 Stunden zu senken. Wer regelmässig sonntags oder an Feiertagen arbeitet, soll neben der Ersatzruhe einen Zuschlag von mindestens 25 Prozent erhalten, halb so viel wie vom Bundesrat vorgesehen. Für Überstunden gilt Freizeit oder ein Zuschlag von mindestens 25 Prozent; dass die Freizeit Vorrang hat, strich der Rat. Bei den Dienstplänen ist das Bild gemischt. Sie müssen wie vom Bundesrat geplant vier Wochen im Voraus feststehen. Wird eine Schicht später geändert, gibt es einen Ausgleich von mindestens 25 Prozent. Der Bundesrat hatte 25 bis 50 Prozent vorgesehen, allerdings nur für Änderungen, die weniger als zwei Wochen vor dem Einsatz kommen. Die Pflicht für Arbeitgeber und Gewerkschaften, über einen GAV zu verhandeln, behielt der Rat mit 103 zu 86 Stimmen bei.
In einem Punkt ging der Nationalrat über den Bundesrat hinaus. Auf Antrag der Grünliberalen müssen die Kantone Auflagen zur Personalausstattung in der Pflege festlegen. Ob die Betriebe sie einhalten, soll jedes Jahr pro Betrieb und Pflegebereich veröffentlicht werden. Eine Regel zur Personalausstattung hatte der Bundesrat bewusst weggelassen. In seiner Botschaft begründet er das so: Es gebe keine gesicherten Erkenntnisse, wie sich der richtige Personalbestand berechnen lasse.
Die Kosten als Hauptstreitpunkt
Die bürgerliche Mehrheit argumentierte mit den Kosten. «Insgesamt sprechen wir von zusätzlichen zwei bis vier Prozent an Prämienerhöhungen», sagte SVP-Nationalrätin Diana Gutjahr laut der Agentur SDA. Die Gegenseite hielt dagegen, ohne bessere Bedingungen verliessen noch mehr Pflegende den Beruf. «Klatschen und Danken alleine reicht nicht», sagte die SP-Nationalrätin und Pflegefachfrau Farah Rumy. Am Tag vor der Debatte hatten Pflegende eine Petition mit fast 190’000 Unterschriften übergeben.
Zur Finanzierung beschloss der Nationalrat: Die Mehrkosten sollen langfristig in die Tarife für Spital und ambulante Behandlung einfliessen. Bei der Spitex und in Pflegeheimen sollen Bund und Kantone sie bis zur einheitlichen Finanzierung (EFAS) je zur Hälfte tragen. Für die Pflege tritt EFAS laut BAG erst 2032 in Kraft. Bis das alles gilt, bleibt es für Ihre Arbeitszeit beim heutigen Recht.
Was heute für Ihre Arbeitszeit gilt
Solange das BGAP nicht in Kraft ist, gelten Arbeitsgesetz, Obligationenrecht, kantonale Personalgesetze und, wo vorhanden, Ihr GAV. Das Arbeitsgesetz erlaubt in Spitälern und Heimen bis 50 Stunden pro Woche. Für vorübergehende Sonntagsarbeit schreibt es einen Lohnzuschlag von 50 Prozent vor, für regelmässige Sonntagsarbeit keinen. Genau diese Lücke würde das BGAP schliessen, auch in der Fassung des Nationalrats. Für Angestellte öffentlicher Spitäler und Heime kann statt des Arbeitsgesetzes ein kantonales oder kommunales Personalrecht gelten.
Was das für Sie heisst: Die Zuschläge, Pausen und Dienstplanfristen, die heute in Ihrem Vertrag stehen, kommen aus dem GAV oder dem Personalreglement Ihres Arbeitgebers, nicht aus der Pflegeinitiative. Neben den Arbeitsbedingungen enthält die Vorlage aber noch einen zweiten Teil.
Pflegeexpertin APN: der zweite Teil der Vorlage
Mit der Änderung des Gesundheitsberufegesetzes will der Bundesrat den Beruf der Pflegeexpertin und des Pflegeexperten in Advanced Practice Nursing (APN) gesetzlich regeln. Diese Fachleute sollen in der Grundversorgung Aufgaben übernehmen und Pflegeteams wie Ärztinnen und Ärzte entlasten. Als Pflegeexpertin oder Pflegeexperte APN arbeiten soll nur, wer einen Master in APN hat. Der Nationalrat nahm diesen Teil mit 101 zu 67 Stimmen bei 26 Enthaltungen an.
Für Sie zählt das vor allem, wenn Sie eine Laufbahn über das HF- oder FH-Diplom hinaus planen. Wann diese Regeln gelten, entscheidet sich zusammen mit dem BGAP im Ständerat.
Wann entscheidet der Ständerat?
Einen Termin gibt es noch nicht. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S) ist am 2. September 2026 einstimmig auf beide Vorlagen eingetreten. In ihrer Medienmitteilung hält sie fest, dass der Nationalrat den Entwurf stark verändert habe, und verlangt Lösungen, die verhältnismässig, finanzierbar und für die Betriebe umsetzbar sind. Die Beratung der einzelnen Artikel will sie im vierten Quartal 2026 aufnehmen.

Danach sind noch mehrere Schritte nötig. Erst entscheidet der Ständerat im Plenum. Weicht er vom Nationalrat ab, geht die Vorlage hin und her, bis beide Räte dasselbe beschlossen haben. Dann folgt die Schlussabstimmung. Nach der Veröffentlichung können 50’000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen das Referendum verlangen (Art. 141 BV). Erst danach bestimmt der Bundesrat, wann das Gesetz in Kraft tritt.
Den Stand können Sie selbst verfolgen. Suchen Sie in der Geschäftsdatenbank Curia Vista nach der Nummer 25.054. Auf der Seite des Geschäfts können Sie es abonnieren und erhalten dann eine Nachricht bei jedem Schritt. Dort finden Sie auch die Fahne, also die Gegenüberstellung von Bundesrat, Nationalrat und später Ständerat.
Was noch offen ist
Fast alles, was Ihren Arbeitsalltag betrifft. Offen ist, ob der Ständerat bei der Höchstarbeitszeit, den Zuschlägen und den Dienstplänen zum Bundesrat zurückkehrt oder dem Nationalrat folgt. Offen ist, ob die Auflagen zur Personalausstattung bleiben, die der Nationalrat neu eingefügt hat. Und offen ist die Finanzierung: Das BAG schreibt, die Mehrkosten seien schwer zu schätzen und ihre Wirkung auf die Prämien lasse sich noch nicht beziffern.
Auch bei der Ausbildung steht eine Entscheidung an. Das BAG will die Erfahrungen der Kantone sammeln und für die zweite Phase der Ausbildungsoffensive von 2028 bis 2032 nutzen. Programme, die heute langsam anlaufen, können sich dann noch ändern.
Was Sie jetzt tun können
Wenn Sie eine Ausbildung zur Pflegefachperson HF oder FH beginnen oder schon studieren: Fragen Sie bei Ihrem Wohnkanton nach Ausbildungsbeiträgen, am besten bevor das Semester startet. Manche Kantone verlangen, dass Sie nach dem Abschluss einige Jahre im Beruf bleiben, Solothurn zum Beispiel drei Jahre. Die Zahlen des BAG zeigen, dass weniger Studierende Beiträge erhalten, als die Kantone eingeplant hatten. Ein Gesuch kostet wenig.
Wenn Sie schon in der Pflege arbeiten, rechnen Sie nicht mit einer schnellen Änderung Ihrer Arbeitszeit durch das Bundesgesetz. Verbindlich ist bis auf Weiteres, was in Ihrem GAV oder Personalreglement steht. Prüfen Sie dort die Zuschläge für Sonntage und kurzfristige Einsätze, bevor Sie eine neue Stelle annehmen.
Und wenn Sie mit einem Diplom aus dem Ausland in die Schweizer Pflege einsteigen wollen, gilt die Pflegeinitiative für Sie genauso, sobald Ihr Abschluss anerkannt ist. Wie die Anerkennung beim Schweizerischen Roten Kreuz abläuft, erklären wir in unserem Beitrag zur Anerkennung ausländischer Pflegediplome.
Häufige Fragen
- Gilt die Ausbildungsoffensive auch für die Lehre als FaGe?
- Nein. Die Ausbildungsbeiträge und die Beiträge an Praktikumswochen fördern nur die Ausbildung zur Pflegefachperson an einer Höheren Fachschule oder Fachhochschule. Für die Lehre als Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ gibt es aus diesem Gesetz kein Geld.
- Bekomme ich Ausbildungsbeiträge, wenn ich in einem anderen Kanton studiere?
- Zuständig ist der Kanton, in dem Sie wohnen, nicht der Kanton der Schule. Grenzgängerinnen und Grenzgänger erhalten Beiträge vom Kanton, mit dem sie als Grenzgänger verbunden sind. Die Bedingungen und Beträge legt jeder Kanton selbst fest.
- Muss ich Ausbildungsbeiträge zurückzahlen?
- Das hängt vom Kanton ab. Solothurn zum Beispiel verlangt, dass Sie nach dem Abschluss innerhalb von sechs Jahren mindestens drei Jahre als Pflegefachperson arbeiten, im Schnitt zu mindestens 40 Prozent. Die Rückerstattung regelt Solothurn in einem eigenen Merkblatt. Lesen Sie vor dem Gesuch die Merkblätter Ihres Wohnkantons.
- Kann das Volk das neue Pflegegesetz noch stoppen?
- Ja. Gegen jedes Bundesgesetz kann das Referendum ergriffen werden. Dafür braucht es 50’000 Unterschriften oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen nach der Veröffentlichung des Gesetzes. Erst danach kann der Bundesrat es in Kraft setzen.
- Darf ich als freiberufliche Pflegefachperson jetzt ohne Arzt abrechnen?
- Für bestimmte Leistungen ja, seit dem 1. Juli 2024: Abklärung, Beratung, Koordination und Grundpflege. Sie brauchen weiterhin eine Zulassung zur Krankenversicherung. Steigen die Pflegekosten in Ihrem Kanton stärker als im Schweizer Schnitt, darf der Kanton neue Zulassungen von Organisationen und Pflegefachpersonen stoppen.
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