Nachtzulage Pflege 2026: Zeitzuschlag, Zulagen und Pikett

Kurz gesagt

Eine feste Nachtzulage in Franken schreibt das Gesetz in der Schweiz nicht vor. Wer regelmässig nachts arbeitet, bekommt nach dem Arbeitsgesetz 10 Prozent der Nachtstunden als zusätzliche Freizeit. Nur wer in weniger als 25 Nächten im Jahr arbeitet, erhält stattdessen 25 Prozent mehr Lohn. Geld pro Stunde zahlen erst GAV und Personalreglemente, in unseren Beispielen 5.75 bis 12 Franken.

Diese zwei Ebenen werden oft vermischt. Wir trennen sie hier: zuerst, was das Gesetz allen Pflegenden in seinem Geltungsbereich garantiert, dann, was drei Spitalgruppen und der Kanton Zürich tatsächlich zahlen, gerechnet an einem gewöhnlichen Nachtdienst von 22 bis 7 Uhr. Wochenende und Pikett folgen am Schluss, weil dafür andere Regeln gelten.

Was das Arbeitsgesetz als Nacht zählt

Nacht ist nach dem Arbeitsgesetz die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Von 6 bis 20 Uhr gilt Tagesarbeit, von 20 bis 23 Uhr Abendarbeit, so steht es in Artikel 10 des Arbeitsgesetzes. Ein Betrieb kann diese Grenzen mit Zustimmung des Personals verschieben, laut der Seite des SECO zur Nacht- und Sonntagsarbeit um höchstens eine Stunde. Die gesetzliche Nacht dauert also immer sieben Stunden, zum Beispiel von 22 bis 5 Uhr.

Spitäler, Heime und Spitex-Betriebe brauchen für Nacht- und Sonntagsarbeit keine Bewilligung (Art. 15 bis 17 ArGV 2). Das erleichtert die Planung, ändert aber nichts an Ihrem Anspruch: Der Ausgleich für Nachtarbeit gilt auch in diesen Betrieben, betont das SECO in seinem Merkblatt zum Zeitzuschlag. Spitäler dürfen ausserdem längere Nachtdienste planen. Statt neun Stunden innerhalb von zehn darf die Nacht in einem Zeitraum von zwölf Stunden liegen, wenn danach zwölf Stunden Ruhe folgen und Sie sich hinlegen können. Gearbeitet werden dann höchstens zehn Stunden mit viel reiner Präsenzzeit, oder höchstens acht Stunden, wobei alle zwölf als Arbeitszeit zählen (Art. 10 Abs. 2 ArGV 2).

Ob das Arbeitsgesetz für Sie gilt, hängt von der Rechtsform Ihres Arbeitgebers ab. Privatkliniken, private Heime und Spitäler, die als Aktiengesellschaft organisiert sind, fallen darunter, ebenso öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nicht an die Arbeits- und Ruhezeitregeln gebunden sind Spitäler, die Teil der kantonalen oder kommunalen Verwaltung sind (Art. 2 ArG), und öffentlich-rechtliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, sofern die meisten Angestellten öffentlich-rechtlich angestellt sind (Art. 7 ArGV 1). Dort gilt das Personalrecht von Kanton oder Gemeinde. Für alle anderen beginnt der Ausgleich mit einer einzigen Zahl.

Der Zeitzuschlag von 10 Prozent

Wer in 25 oder mehr Nächten pro Kalenderjahr arbeitet, leistet regelmässige Nachtarbeit. Dafür gibt es 10 Prozent der Nachtstunden als zusätzliche, bezahlte Freizeit (Art. 17b Abs. 2 ArG und Art. 31 ArGV 1). Ist die Nachtarbeit von Anfang an so geplant, gilt der Anspruch ab der ersten Nacht. Als Beispiele nennt das SECO ausdrücklich Nachtwachen in Heimen und Pflegeassistentinnen, die regelmässig nachts eingesetzt werden.

Abschnitt der SECO-Seite: Ab 25 Nächten pro Jahr gibt es ab der ersten Nacht 10 % Zeitzuschlag, genannt sind Nachtwachen in Heimen und Pflegeassistentinnen. Wer seltener nachts arbeitet, erhält 25 % Lohnzuschlag.
Wann der Zeitzuschlag geschuldet ist, erklärt vom SECO. Quelle: seco.admin.ch, gelesen 19. Oktober 2026.

Gerechnet wird mit der tatsächlichen Arbeitszeit innerhalb der sieben Nachtstunden. Ein Dienst von 22 bis 7 Uhr umfasst sieben gesetzliche Nachtstunden und bringt damit 42 Minuten Gutschrift. Die Pause zählt mit, wenn Sie die Station nicht verlassen dürfen oder aus der Pause zurückgerufen werden, ohne sie nachholen zu können. So steht es in der Wegleitung des SECO zum Arbeitsgesetz zu Artikel 31. Wer 80 solche Nächte im Jahr arbeitet, kommt auf 56 Stunden, mehr als eine volle Arbeitswoche von 42 Stunden.

Der Zuschlag muss innerhalb eines Jahres als Freizeit bezogen und in der Zeiterfassung getrennt ausgewiesen werden. Auszahlen darf ihn der Arbeitgeber nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Die einzige andere Ausnahme betrifft Leute, die nachts nur eine Randstunde arbeiten, etwa von 5 bis 6 Uhr: Ihnen darf er 10 Prozent Lohnzuschlag zahlen. Verzichten können Sie nicht, auch nicht mit Ihrer Unterschrift, und laut Merkblatt darf der Arbeitgeber auch nicht einfach die Wochenarbeitszeit um den Zuschlag erhöhen. Wer im Stundenlohn arbeitet, erhält die 10 Prozent als bezahlte freie Zeit.

Ein Lohnzuschlag ersetzt die Freizeit nicht. Sieht ein GAV für regelmässige Nachtarbeit nur Geld vor, im Beispiel des SECO 15 Prozent mehr Lohn, ist der Zeitzuschlag trotzdem zusätzlich geschuldet. Eine Zeitgutschrift aus dem GAV darf dagegen angerechnet werden. Die Spital-GAV weiter unten gewähren 20 oder 25 Prozent Zeit und decken das gesetzliche Minimum damit mehr als ab.

Wann der Zeitzuschlag wegfällt

Das Gesetz kennt drei Ausnahmen. Kein Zeitzuschlag ist geschuldet, wenn die Schichten im Betrieb im Durchschnitt höchstens sieben Stunden dauern, Pausen eingeschlossen. Ebenso wenig, wenn Nachtarbeitende nur in vier Nächten pro Woche eingesetzt werden. Und schliesslich, wenn ein GAV oder öffentlich-rechtliche Vorschriften einen gleichwertigen Ausgleich vorsehen, den das SECO anerkennt. Öffentlich-rechtliche Regeln, die so angewendet werden, sind laut Wegleitung im Gesundheitswesen und in Heimen häufig.

Die ersten beiden Ausnahmen sind enger, als sie klingen. Sie verlangen ein ganzes Arbeitszeitsystem mit höchstens 35 Wochenstunden bei Schichten von sieben Stunden oder höchstens 36 Stunden bei der Vier-Nächte-Woche, jeweils als volles Pensum (Art. 32 ArGV 1). Teilzeitangestellte dürfen dann nur anteilig arbeiten, mit 80 Prozent also an 3,2 Nächten pro Woche. Wer mit 80 Prozent vier Nächte pro Woche arbeitet, hat den Zuschlag zugut.

Wie das in der Pflege aussieht, zeigt ein Fall aus dem Kanton Zug. Eine Privatklinik setzte ihr Nachtpersonal, diplomierte Pflegende und Hilfspersonal, in einer Vier-Tage-Woche mit 36 Stunden ein und gewährte keinen Zeitzuschlag. Die Klinik liess ihr Modell 2006 vom kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit prüfen, kurz darauf zeigte der VPOD sie an. Das Amt, der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht gaben den Pflegenden recht. Das Bundesgericht hob den Entscheid im März 2009 auf und schickte den Fall zurück (Urteil 2C_308/2008). Die Vier-Nächte-Woche müsse nicht auch für das Tagpersonal gelten, wohl aber für alle, die regelmässig nachts arbeiten. Und sie müsse ein Vollzeitpensum sein: 36 Nachtstunden müssten gleich bezahlt werden wie eine volle Stelle im Tagdienst, in dieser Klinik 40 Stunden in der Pflege. Den neuen Entscheid des Verwaltungsgerichts haben wir nicht gefunden.

Für Ihren Vertrag heisst das: Eine Vier-Nächte-Woche ohne Zeitzuschlag ist nur korrekt, wenn Sie dafür den Lohn einer ganzen Stelle bekommen. Anders liegt der Fall, wenn Sie nur ab und zu eine Nacht übernehmen.

Seltene Nachtdienste: 25 Prozent mehr Lohn

Arbeiten Sie in weniger als 25 Nächten im Jahr, gilt das als vorübergehende Nachtarbeit. Dann schuldet der Arbeitgeber für die Nachtstunden einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent (Art. 17b Abs. 1 ArG). Das betrifft zum Beispiel Pflegende im Tagdienst, die gelegentlich für eine kranke Kollegin in der Nacht einspringen.

Die 25 Prozent sind ein Minimum. Sieht Ihr Vertrag weniger vor, muss der Arbeitgeber die Differenz bezahlen. Ein Rechenbeispiel: Bei einem Stundenlohn von 40 Franken sind 25 Prozent 10 Franken pro Nachtstunde. Verspricht der Vertrag nur 15 Prozent, also 6 Franken, fehlen für jede Stunde zwischen 23 und 6 Uhr 4 Franken, in einer ganzen Nacht 28 Franken.

Stellt sich im Lauf des Jahres heraus, dass es doch 25 Nächte oder mehr werden, wechselt der Anspruch spätestens ab der 25. Nacht auf den Zeitzuschlag. Den Lohnzuschlag für die früheren Nächte behalten Sie (Art. 31 Abs. 3 ArGV 1). So weit das Gesetz. In Spitälern mit GAV kommt Geld dazu, und zwar für alle Nachtdienste.

Was Spitäler tatsächlich zahlen

Die Zulage in Franken legt der GAV oder das Personalreglement fest, und dort unterscheiden sich nicht nur die Beträge, sondern auch die Uhrzeiten. Wir haben drei aktuelle GAV öffentlicher Spitäler gelesen. Die Grafik zeigt, welche Stunden jeweils zählen.

Zeitachse 18 bis 8 Uhr: Gesetz 10 % Zeit von 23 bis 6; Aargau mind. 7.50 Fr. von 20 bis 6 und 20 % Zeit von 23 bis 6; Solothurn 8 Fr. von 19 bis 7 und 25 % von 23 bis 6; Zug 12 Fr. und 20 % Zeit je von 20 bis 6 Uhr
Für welche Stunden es Geld und Zeitgutschrift gibt, nach Arbeitsgesetz und den GAV dreier Spitalgruppen. Darstellung: pflegejobschweiz.ch, nach den GAV der Aargauer Kantonsspitäler, des Kantons Solothurn und des Zuger Kantonsspitals.

Aargau: mindestens 7.50 Franken

Für das Kantonsspital Aarau, das Kantonsspital Baden und die Psychiatrischen Dienste Aargau gilt ein gemeinsamer GAV der Aargauer Kantonsspitäler, in der aktuellen Fassung seit dem 1. Januar 2025. Für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen nach Dienstplan zahlt er mindestens 7.50 Franken pro Stunde (Ziffer 6.8 und Anhang A2.1). Dazu kommt ein Zeitzuschlag von mindestens 20 Prozent für Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr (Ziffer 3.7), das Doppelte des gesetzlichen Minimums. Weil der GAV Mindestbeträge nennt, lohnt sich die Frage, ob Ihr Spital mehr bezahlt.

Solothurn: 8 Franken und 25 Prozent

Die Solothurner Spitäler AG untersteht dem GAV des Kantons, hat aber seit 2023 eigene, höhere Ansätze. Sie hatte diese im November 2022 beantragt, als Sofortmassnahme gegen den akuten Fachkräftemangel und um gegenüber anderen Spitälern konkurrenzfähig zu bleiben. Der Regierungsrat stellte die Änderung am 31. Januar 2023 fest, rückwirkend auf den 1. Januar. Im aktuellen GAV, gültig seit 1. Januar 2026, stehen für das Spitalpersonal 8 Franken pro Stunde für Arbeit von Montag bis Freitag zwischen 19 und 7 Uhr und rund um die Uhr an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (§ 259ter). Dazu kommen 25 Prozent Zeitzuschlag zwischen 23 und 6 Uhr (§ 259bis). Das übrige Staatspersonal erhält 6.50 Franken und 20 Prozent.

Zug: 12 Franken pro Stunde

Am meisten zahlt in unserem Vergleich die Zuger Kantonsspital AG. Seit Januar 2024 sind es 12 statt 8.50 Franken pro Stunde, vereinbart mit VPOD, SBK und Syna, wie das Spital in einer Medienmitteilung schrieb. Der GAV 2026 bestätigt den Betrag für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (Ziffer 5.11). Pro Stunde wird die Zulage nur einmal bezahlt, auch wenn eine Nachtstunde auf einen Sonntag fällt. Für dieselbe Zeit von 20 bis 6 Uhr gibt es 20 Prozent Zeitzuschlag (Ziffer 4.7), der Zeitzuschlag beginnt hier also drei Stunden früher als im Gesetz.

Kanton Zürich: 5.75 Franken im Personalrecht

Für Angestellte des Kantons Zürich gilt die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz: 5.75 Franken pro Stunde für regelmässige Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Schichtarbeit, mit dem Ferienzuschlag 6.40 bis 6.60 Franken, so die Weisung der Finanzdirektion. Die Nacht beginnt dort um 20 Uhr, wie die Universität Zürich in ihrem Merkblatt zu denselben Zulagen schreibt. Die kantonalen Spitäler haben eigene Personalreglemente und dürfen damit zugunsten der Pflege vom Personalrecht abweichen, auch mit höheren Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Pikettdienst, wie der Regierungsrat 2022 in einem Bericht an den Kantonsrat schrieb. Beispiele aus Luzern, Freiburg und Bern finden Sie in unserem Beitrag zu den Löhnen Pflegefachperson HF. Was diese Unterschiede im Monat ausmachen, zeigt erst ein Rechenbeispiel.

Ein Nachtdienst, viermal gerechnet

Nehmen wir sieben Nachtdienste im Monat, jeweils von 22 bis 7 Uhr und unter der Woche. Die Pause zählt als Arbeitszeit, weil Sie die Station nicht verlassen dürfen. Nach dem Gesetz gibt es dafür kein Geld, aber 42 Minuten Freizeit pro Nacht, im Monat 4 Stunden und 54 Minuten.

Balkendiagramm für sieben Nachtdienste von 22 bis 7 Uhr: Zulagen Gesetz 0, Aargau 420, Solothurn 504, Zug 672 Franken; zusätzliche Freizeit Gesetz 4 h 54 min, Aargau 9 h 48 min, Solothurn 12 h 15 min, Zug 11 h 12 min
Was sieben Nachtdienste unter der Woche an Zulagen und Freizeit bringen, nach Gesetz und drei Spital-GAV. Rechnung: pflegejobschweiz.ch, nach Arbeitsgesetz und den GAV der Spitäler.

In den drei Spitälern sieht die Rechnung anders aus. Im Aargau zählen für das Geld die acht Stunden bis 6 Uhr, das ergibt mindestens 60 Franken pro Nacht, und für die Zeit sieben Stunden mal 20 Prozent. In Solothurn zählen alle neun Stunden, weil das Fenster bis 7 Uhr reicht: 72 Franken pro Nacht. In Zug sind es acht Stunden mal 12 Franken, also 96 Franken, und weil der Zeitzuschlag schon um 20 Uhr beginnt, auch acht Stunden mal 20 Prozent.

Über sieben Nächte liegen zwischen dem Aargauer Minimum und Zug 252 Franken im Monat. Bei der Freizeit trennen das Gesetz und Solothurn mehr als sieben Stunden, fast ein ganzer weiterer Nachtdienst. Alle Beträge sind brutto. Zulagen sind steuerbares Einkommen wie der Lohn selbst (Art. 17 DBG). Fällt die Nacht auf ein Wochenende, ändert sich in diesen drei Spitälern wenig. Anderswo kann gerade das Wochenende den Unterschied machen.

Gibt es einen Zuschlag für Wochenenddienste?

Für den Sonntag nur, wenn er die Ausnahme bleibt. Wer an höchstens sechs Sonntagen oder Feiertagen im Jahr arbeitet, leistet vorübergehende Sonntagsarbeit und erhält 50 Prozent Lohnzuschlag (Art. 19 Abs. 3 ArG und Art. 32a ArGV 1). Wer regelmässig sonntags arbeitet, wie viele Pflegende im Schichtbetrieb, hat nach Gesetz keinen Anspruch auf Geld, sondern auf Ruhe. Spitäler müssen mindestens zwölf freie Sonntage im Jahr gewähren und in der Woche eines Sonntagsdienstes oder der folgenden eine Ruhezeit von 36 Stunden am Stück im Anschluss an die tägliche Ruhezeit (Art. 12 Abs. 2 ArGV 2).

Der Samstag ist rechtlich ein Werktag. Weder das Arbeitsgesetz noch die GAV der Basler Spitäler verlangen dafür einen Zuschlag, hielt der Regierungsrat Basel-Stadt im Januar 2026 fest. Seine Umfrage zeigt, wie unterschiedlich die Betriebe das lösen: Das Universitätsspital Basel und die Universitäre Altersmedizin Felix Platter zahlen freiwillig 3.50 Franken pro Stunde, das Universitäts-Kinderspital beider Basel und die Merian Iselin Klinik 10 Franken, mehrere andere nichts. In Aargau, Solothurn und Zug gehört der Samstag zur normalen Zulage.

Ändern könnte sich das mit dem geplanten Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege. Es sieht einen Zuschlag für regelmässige Sonntagsarbeit vor. Der Bundesrat schlug 50 Prozent vor, der Nationalrat beschloss im April 2026 mindestens 25 Prozent. Der Ständerat hat noch nicht entschieden, Stand Oktober 2026. Den Stand lesen Sie in unserem Beitrag zur Umsetzung der Pflegeinitiative. Noch weniger einheitlich als das Wochenende ist der Pikettdienst geregelt.

Wie wird Pikettdienst in der Pflege bezahlt?

Für die Arbeitszeit kommt es darauf an, wo Sie warten. Wer im Spital auf Pikett ist, arbeitet die ganze Zeit. Wer zu Hause wartet, dem zählt nur der Einsatz als Arbeitszeit, Hin- und Rückweg eingeschlossen (Art. 15 ArGV 1). Auf Pikett sein dürfen Sie an höchstens sieben Tagen innerhalb von vier Wochen, danach folgen zwei Wochen ohne (Art. 14 ArGV 1).

Für Spitäler gibt es eine Sonderregel. Zwischen Anruf und Eintreffen müssen grundsätzlich mindestens 30 Minuten liegen. Ist diese Frist aus zwingenden Gründen kürzer, erhalten Sie 10 Prozent der Wartezeit als Zeitgutschrift (Art. 8a ArGV 2). Eine Geldzulage für die Wartezeit schreibt das Gesetz nicht vor. Die Wegleitung verweist dafür auf das Obligationenrecht und das öffentliche Dienstrecht, und die drei GAV lösen es unterschiedlich:

  • Aargau: mindestens 2 Franken pro Stunde Pikett, nicht kumulierbar mit der Nachtzulage. Die Einsatzzeit samt Weg zählt mit 50 Prozent Zeitzuschlag (Ziffer 3.8 und Anhang A2.2).
  • Solothurner Spitäler: 4 Franken pro Stunde (§ 259quater). Als Arbeitszeit gilt der Einsatz vom Abruf bis zur Heimkehr (§ 146).
  • Zug: 6 Franken pro Stunde. Bei einem Einsatz zählen die Einsatzzeit und pauschal zwei zusätzliche Stunden als Arbeitszeit (Ziffern 4.1 und 5.12).

Eine Pikettnacht von 19 bis 7 Uhr ohne Anruf bringt damit im Aargau mindestens 24 Franken, bei den Solothurner Spitälern 48 und in Zug 72 Franken. Wird man gerufen, verschiebt sich die Rechnung zugunsten der Einsatzstunden, die dann als Arbeitszeit mit Nachtzulage zählen.

Was Sie vor der Unterschrift klären

Fragen Sie zuerst, welche Regeln für Ihre Stelle gelten: das Arbeitsgesetz allein, ein GAV oder ein kantonales Personalreglement. Erst danach lohnt der Blick auf die Beträge, und dabei zählen die Uhrzeiten so viel wie der Franken pro Stunde. Ein Fenster bis 7 statt bis 6 Uhr macht bei einem Nachtdienst bis 7 Uhr eine bezahlte Stunde mehr aus, jede Nacht.

Wenn Sie schon nachts arbeiten, prüfen Sie Ihre Zeitabrechnung. Die Zeitgutschrift muss dort getrennt stehen und innerhalb eines Jahres als Freizeit bezogen werden können. Eine kurze Nachfrage bei der Personalabteilung genügt meist:

Guten Tag, ich arbeite regelmässig im Nachtdienst. Können Sie mir sagen, nach welcher Regel meine Nachtstunden ausgeglichen werden, ab welcher Uhrzeit die Zulage gilt und wo ich die Zeitgutschrift in meiner Zeiterfassung sehe? Freundliche Grüsse, [Name]

Fehlt die Gutschrift trotz regelmässiger Nächte, können Sie sich an das Arbeitsinspektorat oder Arbeitsamt Ihres Kantons wenden, das das Arbeitsgesetz vollzieht. Im Zuger Fall lag beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit eine solche Anzeige des VPOD. Und wer über eine temporäre Stelle nachdenkt, ist beim Büro angestellt statt beim Spital. Was das für Lohn und Zuschläge bedeutet, lesen Sie in unserem Beitrag zu Temporärstellen und Pool.

Häufige Fragen

Darf ich als Schwangere weiter Nachtdienst leisten?
Nach dem Arbeitsgesetz ja, mit Ihrem Einverständnis, aber nur bis acht Wochen vor der Geburt. Ab dann dürfen Sie zwischen 20 und 6 Uhr nicht mehr arbeiten. Während der Schwangerschaft und zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Geburt muss Ihnen der Arbeitgeber nach Möglichkeit gleichwertige Arbeit am Tag anbieten. Kann er das nicht, erhalten Sie 80 Prozent des Lohns, allerdings ohne die Zuschläge für Nachtarbeit.
Wer schuldet den Zeitzuschlag, wenn ich temporär im Spital arbeite?
Ihr Arbeitgeber ist das Temporärbüro, nicht das Spital. Laut SECO muss deshalb das Büro dafür sorgen, dass Sie die 10 Prozent Zeitzuschlag für regelmässige Nachtarbeit bekommen. Arbeiten Sie im Stundenlohn, erhalten Sie den Zuschlag als bezahlte freie Zeit, nicht als Lohnzuschlag.
Muss ich Nachtzulagen versteuern?
Ja. Zulagen gehören nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer zum steuerbaren Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, genau wie der Grundlohn. Anders als in Deutschland gibt es für Nacht- und Sonntagszuschläge keine Steuerbefreiung.
Habe ich als Nachtwache Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung?
Ja. Wer über längere Zeit nachts arbeitet, hat Anspruch auf eine Untersuchung des Gesundheitszustands und auf eine Beratung, wie sich die gesundheitlichen Folgen verringern lassen. Als längere Zeit gelten dabei wie beim Zeitzuschlag 25 Nächte pro Jahr, verlangen können Sie die Untersuchung alle zwei Jahre, ab 45 jedes Jahr. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, soweit nicht die Krankenkasse oder eine andere Versicherung bezahlt.
Wird die Nachtzulage auch in den Ferien bezahlt?
Das regelt Ihr Arbeitgeber. Der Kanton Zürich zahlt in den Ferien keine Zulage, rechnet den Ferienanteil aber in den Stundensatz ein: Statt 5.75 Franken gibt es je nach Ferienanspruch 6.40 bis 6.60 Franken pro Stunde. Das Zuger Kantonsspital zahlt die Zulage auch in den Ferien und rechnet dafür im Juni und Dezember eine Ferienentschädigung auf die bezogenen Zulagen ab, bei 27 Ferientagen 11,59 Prozent.

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